Das Weisungsrecht endet dort, wo der Bezug zur Arbeitsleistung fehlt.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfällt die Weisungsbefugnis für die Hauptleistung und eng verbundene Nebenpflichten (§ 275 BGB); leistungssichernde Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB) bleiben, sind aber auf dringende betriebliche Anlässe beschränkt — die Anordnung, trotz Krankschreibung im Betrieb zu erscheinen, ist nur ausnahmsweise zulässig.
Ein Personalgespräch über eine Vertragsänderung (etwa eine Gehaltssenkung) ist gar nicht von § 106 GewO gedeckt, weil es die Arbeitsleistung nicht betrifft.
Umgekehrt gehört es zu den Nebenpflichten, eine per SMS oder E-Mail mitgeteilte Konkretisierung des Folgetags auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen — der Zeitpunkt ist frei wählbar, die Belastung geringfügig.