Grenzen des Weisungsrechts: Krankheit, Personalgespräch, Freizeit (§ 106 GewO)

Arbeitsrecht · Individual- & Prozessrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Das Weisungsrecht endet dort, wo der Bezug zur Arbeitsleistung fehlt.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfällt die Weisungsbefugnis für die Hauptleistung und eng verbundene Nebenpflichten (§ 275 BGB); leistungssichernde Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB) bleiben, sind aber auf dringende betriebliche Anlässe beschränkt — die Anordnung, trotz Krankschreibung im Betrieb zu erscheinen, ist nur ausnahmsweise zulässig.

Ein Personalgespräch über eine Vertragsänderung (etwa eine Gehaltssenkung) ist gar nicht von § 106 GewO gedeckt, weil es die Arbeitsleistung nicht betrifft.

Umgekehrt gehört es zu den Nebenpflichten, eine per SMS oder E-Mail mitgeteilte Konkretisierung des Folgetags auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen — der Zeitpunkt ist frei wählbar, die Belastung geringfügig.

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