Vergütung von Mehrarbeit (§ 612 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Für geleistete Überstunden zahlt der Arbeitgeber nur, wenn eine Vergütung vereinbart ist — oder ersatzweise, wenn sie nach § 612 I BGB als stillschweigend vereinbart gilt, weil die Dienstleistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten“ war.

Diese objektive Vergütungserwartung besteht im Normalfall, fehlt aber bei Diensten höherer Art oder deutlich herausgehobener Vergütung.

Indiz: Liegt das Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Arbeitnehmer Besserverdiener, der seine Leistung an der Aufgabe und nicht am Stundensoll misst — dann keine Vergütungserwartung.

Erfüllt wird der Anspruch grundsätzlich nur durch Zahlung, nicht durch einseitig angeordnetes „Abfeiern“ (→ B2-T2).

Beispiel

Ein angestellter Anwalt, dessen Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, verliert die Überstundenklage trotz unwirksamer Pauschalklausel — keine objektive Vergütungserwartung.

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