Eine echte Verlängerung verlangt zweierlei: Abschluss vor Ablauf des laufenden Vertrags und Fortgeltung der bisherigen Bedingungen — geändert werden darf allein die Laufzeit.
Wird gleichzeitig etwas anderes angepasst (Gehalt, Tätigkeit), liegt ein Neuabschluss vor, der das Anschlussverbot des § 14 II 2 TzBfG auslöst → unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das gilt selbst bei für den Arbeitnehmer günstigeren Änderungen (BAG 23.8.2006 – 7 AZR 12/06).