Verlängerung der Befristung — nur die Laufzeit (§ 14 II 1 Hs. 2 TzBfG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Eine echte Verlängerung verlangt zweierlei: Abschluss vor Ablauf des laufenden Vertrags und Fortgeltung der bisherigen Bedingungen — geändert werden darf allein die Laufzeit.

Wird gleichzeitig etwas anderes angepasst (Gehalt, Tätigkeit), liegt ein Neuabschluss vor, der das Anschlussverbot des § 14 II 2 TzBfG auslöst → unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das gilt selbst bei für den Arbeitnehmer günstigeren Änderungen (BAG 23.8.2006 – 7 AZR 12/06).

💡 Merke
Echte Verlängerung bleibt es bei Anpassung an ohnehin geltendes Recht, Umsetzung eines Anspruchs des Arbeitnehmers (§ 9 TzBfG) oder bloßer Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) (→ B1-T4).

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