Seit der EuGH die Mitgliedstaaten zu einem objektiven Arbeitszeiterfassungssystem verpflichtet hat (EuGH 14.5.2019 – C-55/18 „Stechuhr“) und das BAG daraus eine Erfassungspflicht des Arbeitgebers aus § 3 II Nr. 1 ArbSchG ableitet (BAG 13.9.2022 – 1 ABR 22/21), liegt der Einwand nahe, die erfassten Stunden bewiesen den Vergütungsanspruch. Das trifft nicht zu: Die Erfassungspflicht dient dem Arbeitsschutz (Gesundheit, Höchstarbeitszeiten), nicht der Vergütung.
Sie lässt die zweistufige Darlegungslast des Arbeitnehmers (erstens die geleisteten Stunden, zweitens ihre Veranlassung durch den Arbeitgeber) unberührt (BAG 4.5.2022 – 5 AZR 359/21). Die Zeiterfassung dokumentiert nur Anwesenheit, nicht die arbeitgeberseitige Veranlassung; den Vortrag zur zweiten Stufe ersetzt sie also nicht.