Verfallfrist und vorsätzliche Pflichtverletzung (§ 202 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Eine pauschale Klausel („alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“) erfasst auch Schadensersatz aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung und verkürzt damit die Vorsatzhaftung.

Das verstößt gegen § 202 I BGB — die Verjährung bei Vorsatz darf nicht im Voraus erleichtert werden, eine Ausschlussfrist erst recht nicht → § 134 BGB, Nichtigkeit, keine geltungserhaltende Reduktion (BAG, st. Rspr.).

Die Besonderheit: § 202 I BGB schützt beide Parteien.

Deshalb greift die personale Teilunwirksamkeit hier nicht — bei einem Anspruch wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung darf sich sogar der Arbeitgeber als Verwender auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel berufen.

Für sonstige Arbeitgeber-Ansprüche (Rückzahlung, fahrlässiger Schaden) bleibt es dagegen bei der personalen Teilunwirksamkeit — insoweit gilt die Klausel gegen ihn.

💡 Merke
Das parallele Problem des § 309 Nr. 7a BGB (fahrlässige Körperschäden) führt im Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit, weil §§ 104 ff. SGB VII die typischen Haftungsrisiken sondergesetzlich ausschließen.

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