Eine pauschale Klausel („alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“) erfasst auch Schadensersatz aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung und verkürzt damit die Vorsatzhaftung.
Das verstößt gegen § 202 I BGB — die Verjährung bei Vorsatz darf nicht im Voraus erleichtert werden, eine Ausschlussfrist erst recht nicht → § 134 BGB, Nichtigkeit, keine geltungserhaltende Reduktion (BAG, st. Rspr.).
Die Besonderheit: § 202 I BGB schützt beide Parteien.
Deshalb greift die personale Teilunwirksamkeit hier nicht — bei einem Anspruch wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung darf sich sogar der Arbeitgeber als Verwender auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel berufen.
Für sonstige Arbeitgeber-Ansprüche (Rückzahlung, fahrlässiger Schaden) bleibt es dagegen bei der personalen Teilunwirksamkeit — insoweit gilt die Klausel gegen ihn.