Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten laufen im Urteilsverfahren (§ 2 V ArbGG) — abzugrenzen vom Beschlussverfahren der Betriebsverfassungssachen (§ 2a, §§ 80 ff. ArbGG).
Typisch ist die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO): Die Kündigung kommt fast nie allein, sondern mit gekoppelten Ansprüchen (Annahmeverzugslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Zeugnis) und oft Hilfs-/Eventualanträgen oder einer Widerklage.
Trenne jeden Streitgegenstand sauber und prüfe für jeden den Rechtsweg gesondert.