Urteilsverfahren & Klagehäufung (§ 2 V ArbGG, § 260 ZPO)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten laufen im Urteilsverfahren (§ 2 V ArbGG) — abzugrenzen vom Beschlussverfahren der Betriebsverfassungssachen (§ 2a, §§ 80 ff. ArbGG).

Typisch ist die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO): Die Kündigung kommt fast nie allein, sondern mit gekoppelten Ansprüchen (Annahmeverzugslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Zeugnis) und oft Hilfs-/Eventualanträgen oder einer Widerklage.

Trenne jeden Streitgegenstand sauber und prüfe für jeden den Rechtsweg gesondert.

💡 Merke
„Kündigung nie allein“ — rechne mit 3 bis 6 Streitgegenständen; genau so sind die Klausuren K01–K10 gebaut.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

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