Nach dem Rechtsweg folgt die örtliche Zuständigkeit.
Über § 46 II ArbGG gelten die ZPO-Gerichtsstände:
- der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 17 ZPO — der Sitz der beklagten Gesellschaft)
- und der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO).
Hinzu kommt der arbeitsrechtliche Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts (§ 48 Ia ArbGG) — dort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat.
Mehrere Gerichtsstände stehen dem Kläger wahlweise offen (§ 35 ZPO).
Beispiel
Klagt der Arbeitnehmer, kann er am Sitz des Arbeitgebers (§ 17 ZPO) oder an seinem gewöhnlichen Arbeitsort (§ 48 Ia ArbGG) klagen.