Vor der Materie steht immer das prozessuale Gerüst, und zwar in fester Reihenfolge.
Zuerst der Rechtsweg: „Zuständigkeit vor Zulässigkeit“ (§ 17a GVG) — der Rechtsweg wird vorab geklärt; ist er unzulässig, verweist das Gericht von Amts wegen, statt die Klage abzuweisen (§ 17a II 1 GVG); ist er zulässig und rügt ihn eine Partei, entscheidet es vorab durch Beschluss (§ 17a III 2 GVG).
Dann die übrige Zulässigkeit (örtliche Zuständigkeit, Partei-/Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klage, Feststellungsinteresse).
Zuletzt die Begründetheit
Was unproblematisch ist, hakst du knapp ab und sparst die Tinte für den Schwerpunkt.