Die Prüfungsreihenfolge: Zuständigkeit vor Zulässigkeit vor Begründetheit (§ 17a GVG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Vor der Materie steht immer das prozessuale Gerüst, und zwar in fester Reihenfolge.

Zuerst der Rechtsweg: „Zuständigkeit vor Zulässigkeit“ (§ 17a GVG) — der Rechtsweg wird vorab geklärt; ist er unzulässig, verweist das Gericht von Amts wegen, statt die Klage abzuweisen (§ 17a II 1 GVG); ist er zulässig und rügt ihn eine Partei, entscheidet es vorab durch Beschluss (§ 17a III 2 GVG).

Dann die übrige Zulässigkeit (örtliche Zuständigkeit, Partei-/Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klage, Feststellungsinteresse).

Zuletzt die Begründetheit

Was unproblematisch ist, hakst du knapp ab und sparst die Tinte für den Schwerpunkt.

💡 Merke
Ein rechtskräftig bejahter Rechtsweg bindet auch das Rechtsmittelgericht (§ 17a V GVG) — Mechanik der Verweisung/Beschwerde → F1 (E-1.10).

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