Vor dem Übergang müssen der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer in Textform (§ 126b BGB) unterrichten — über
- (Nr. 1) Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt,
- (Nr. 2) Grund,
- (Nr. 3) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und
- (Nr. 4) die in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Die Unterrichtung setzt die Monatsfrist für den Widerspruch in Gang — aber nur, wenn sie ordnungsgemäß (vollständig und richtig) ist.
Zum harten Kern gehören u.a. die Identität des Erwerbers und die Haftungsverteilung (§ 613a II BGB).
💡 Merke
- Vor dem ÜbergangDer bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber unterrichtet in Textform, § 126b BGB — über den Zeitpunkt (Nr. 1), den Grund (Nr. 2), die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen (Nr. 3) und die in Aussicht genommenen Maßnahmen (Nr. 4)
- Mit der ordnungsgemäßen UnterrichtungDie Monatsfrist für den Widerspruch beginnt — aber nur, wenn die Unterrichtung vollständig und richtig ist; zum harten Kern gehören die Identität des Erwerbers und die Haftungsverteilung, § 613a II BGB
- Innerhalb eines MonatsDer Widerspruch, und zwar in Schriftform — Unterrichtung Textform, Widerspruch Schriftform; die beiden Formstufen nie verwechseln