Unterrichtung § 613a V BGB

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Vor dem Übergang müssen der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer in Textform (§ 126b BGB) unterrichten — über

  • (Nr. 1) Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt,
  • (Nr. 2) Grund,
  • (Nr. 3) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und
  • (Nr. 4) die in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Die Unterrichtung setzt die Monatsfrist für den Widerspruch in Gang — aber nur, wenn sie ordnungsgemäß (vollständig und richtig) ist.

Zum harten Kern gehören u.a. die Identität des Erwerbers und die Haftungsverteilung (§ 613a II BGB).

💡 Merke
Unterrichtung = Textform; Widerspruch = Schriftform — die beiden Formstufen nie verwechseln.
ZeitstrahlUnterrichtung und Widerspruchsfrist, § 613a V BGB
  1. Vor dem Übergang
    Der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber unterrichtet in Textform, § 126b BGB — über den Zeitpunkt (Nr. 1), den Grund (Nr. 2), die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen (Nr. 3) und die in Aussicht genommenen Maßnahmen (Nr. 4)
  2. Mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung
    Die Monatsfrist für den Widerspruch beginnt — aber nur, wenn die Unterrichtung vollständig und richtig ist; zum harten Kern gehören die Identität des Erwerbers und die Haftungsverteilung, § 613a II BGB
  3. Innerhalb eines Monats
    Der Widerspruch, und zwar in Schriftform — Unterrichtung Textform, Widerspruch Schriftform; die beiden Formstufen nie verwechseln

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