Den Streitwert setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest (§ 61 I ArbGG).
Für den Bestandsstreit gilt die Deckelung des § 42 II GKG: höchstens der Vierteljahresverdienst (drei Bruttomonatsverdienste) — unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis fortbestehen würde.
Bei objektiver Klagehäufung werden die Werte grundsätzlich addiert (§ 39 GKG);
- Hilfsanträge zählen nur, soweit über sie entschieden wird (§ 45 I 2 GKG), und
- wirtschaftlich identische Anträge werden nicht doppelt gezählt (§ 45 I 3 GKG).
Beispiel
Kündigungsschutzantrag + Weiterbeschäftigungsantrag: Der Bestandsstreit deckelt beim Vierteljahresverdienst (§ 42 II GKG), der Weiterbeschäftigungsantrag wird gesondert bewertet.