Streitwert (§ 42 II GKG, § 45 I 2, 3 GKG, § 61 I ArbGG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Den Streitwert setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest (§ 61 I ArbGG).

Für den Bestandsstreit gilt die Deckelung des § 42 II GKG: höchstens der Vierteljahresverdienst (drei Bruttomonatsverdienste) — unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis fortbestehen würde.

Bei objektiver Klagehäufung werden die Werte grundsätzlich addiert (§ 39 GKG);

  • Hilfsanträge zählen nur, soweit über sie entschieden wird (§ 45 I 2 GKG), und
  • wirtschaftlich identische Anträge werden nicht doppelt gezählt (§ 45 I 3 GKG).

Beispiel

Kündigungsschutzantrag + Weiterbeschäftigungsantrag: Der Bestandsstreit deckelt beim Vierteljahresverdienst (§ 42 II GKG), der Weiterbeschäftigungsantrag wird gesondert bewertet.

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