Ob eine Zahlung an einen Stichtag oder an Rückzahlung geknüpft werden darf, hängt am Rechtscharakter der Sonderzahlung: Entgelt für geleistete Arbeit, reine Gratifikation für Betriebstreue oder Mischcharakter.
Bereits verdientes Entgelt — also eine Sonderzahlung mit Entgelt- oder Mischcharakter — darf nicht über eine Stichtags-/Rückzahlungsklausel entzogen und an eine Betriebstreue über den Bezugszeitraum hinaus gekoppelt werden; das greift unangemessen in das Gegenseitigkeitsverhältnis ein (§ 307 I 1 BGB) → Klausel unwirksam.
Bei der reinen Gratifikation (nur Betriebstreue) sind Bindungsklauseln dagegen zulässig, aber gestaffelt:
- Bagatellen (bis ca. 100 €) binden gar nicht
- über 100 € und unter einem Monatsgehalt ist eine Bindung längstens bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig
- ab einem Monatsgehalt ist eine längere, aber begrenzte Bindung über den 31.3. hinaus möglich
Eine Stichtagsklausel, die nur an den ungekündigten Bestand am Auszahlungstag anknüpft, ist bei der Gratifikation zulässig.