Trotz des Kündigungsverbots des § 613a IV 1 BGB ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn ein Erwerber- oder Sanierungskonzept den Arbeitsplatz entfallen lässt — vorausgesetzt, das Konzept hat bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen; die bloße Absicht, den Personalbestand zu verkleinern, genügt nicht.
Zweiter Strang:
- Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang widersprochen (→ E-7.16) und fällt sein Platz beim Veräußerer weg, muss dieser betriebsbedingt kündigen und die Sozialauswahl (§ 1 III KSchG) wahren.
Auch der widersprechende Arbeitnehmer darf eine fehlerhafte Sozialauswahl rügen — sein Widerspruchsmotiv bleibt außer Betracht, weil § 1 III die vier Kriterien
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
abschließend nennt.