Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt ein Wettbewerbsverbot nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur in den Grenzen der §§ 74 ff. HGB (über § 110 GewO für alle Arbeitnehmer).
Voraussetzungen:
- Schriftform + Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde (§ 74 I HGB)
- zugesagte Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 II HGB)
- berechtigtes geschäftliches Interesse ohne unbillige Erschwerung des Fortkommens (§ 74a I HGB)
- Höchstdauer zwei Jahre (§ 74a I 3 HGB).
Die §§ 74 ff. begründen keinen gesetzlichen Anspruch, sondern begrenzen die Vertragsfreiheit.
Falle
Ein bedingtes Verbot (der Arbeitgeber behält sich entschädigungsfrei vor, ob er das Verbot in Anspruch nimmt) ist mit §§ 74 ff. HGB unvereinbar und für den Arbeitnehmer unverbindlich (er kann wählen, ob er sich gegen Entschädigung an das Verbot hält); eine klar vereinbarte aufschiebende Bedingung (Verbot erst nach der Probezeit) ist dagegen zulässig.
- Ausdrückliche Vereinbarungohne sie gilt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot
- Schriftform und Aushändigungeiner vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde, § 74 I HGB
- Karenzentschädigungzugesagt und mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, § 74 II HGB
- Berechtigtes geschäftliches Interesseohne unbillige Erschwerung des Fortkommens, § 74a I HGB
- Höchstdauer zwei Jahre