Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Wirksamkeitsvoraussetzungen (§ 74 HGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt ein Wettbewerbsverbot nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur in den Grenzen der §§ 74 ff. HGB (über § 110 GewO für alle Arbeitnehmer).

Voraussetzungen:

  • Schriftform + Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde (§ 74 I HGB)
  • zugesagte Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 II HGB)
  • berechtigtes geschäftliches Interesse ohne unbillige Erschwerung des Fortkommens (§ 74a I HGB)
  • Höchstdauer zwei Jahre (§ 74a I 3 HGB).

Die §§ 74 ff. begründen keinen gesetzlichen Anspruch, sondern begrenzen die Vertragsfreiheit.

Falle

Ein bedingtes Verbot (der Arbeitgeber behält sich entschädigungsfrei vor, ob er das Verbot in Anspruch nimmt) ist mit §§ 74 ff. HGB unvereinbar und für den Arbeitnehmer unverbindlich (er kann wählen, ob er sich gegen Entschädigung an das Verbot hält); eine klar vereinbarte aufschiebende Bedingung (Verbot erst nach der Probezeit) ist dagegen zulässig.

AblaufDas nachvertragliche Wettbewerbsverbot, §§ 74 ff. HGB über § 110 GewO
  1. Ausdrückliche Vereinbarung
    ohne sie gilt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot
  2. Schriftform und Aushändigung
    einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde, § 74 I HGB
  3. Karenzentschädigung
    zugesagt und mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, § 74 II HGB
  4. Berechtigtes geschäftliches Interesse
    ohne unbillige Erschwerung des Fortkommens, § 74a I HGB
  5. Höchstdauer zwei Jahre

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