Auf die Karenzentschädigung wird anderweitiger (auch böswillig unterlassener) Erwerb angerechnet, soweit Entschädigung + Erwerb die zuletzt bezogenen Leistungen um mehr als ein Zehntel (110 %) übersteigen — bei einem durch das Verbot erzwungenen Wohnsitzwechsel um mehr als ein Viertel (125 %) (§ 74c I HGB).
Dazu ein Auskunftsanspruch (§ 74c II HGB); bis zur Auskunft darf der Arbeitgeber die Zahlung zurückhalten; die Zahlungsklage ist bis dahin als „derzeit unbegründet“ abzuweisen.
Verzicht (§ 75a HGB): Der Arbeitgeber kann vor Beendigung schriftlich auf das Verbot verzichten — dann entfällt die Entschädigungspflicht mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung, während die Wettbewerbsbindung des Arbeitnehmers sofort endet.