Der Erwerber haftet für die übergegangenen Verbindlichkeiten; daneben haftet der Veräußerer nach § 613a II BGB als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang fällig werden.
Werden sie erst nach dem Übergang fällig, haftet der Veräußerer nur anteilig (pro rata temporis) für den bis zum Übergang verstrichenen Teil des Bemessungszeitraums (§ 613a II 2 BGB).
Sinn: Der Arbeitnehmer soll durch den Inhaberwechsel keinen Schuldner verlieren, der Veräußerer aber nicht zeitlich unbegrenzt einstehen.
Beispiel
Rückständiger Lohn aus der Zeit vor dem Übergang, der binnen eines Jahres fällig wird → Veräußerer und Erwerber haften als Gesamtschuldner.