Welche Zulagen den Mindestlohn „auffüllen“, entscheidet nach der Entgelttheorie des BAG die funktionale Äquivalenz: Anrechenbar sind alle als Gegenleistung für die geleistete Arbeit gezahlten Beträge, nicht aber Leistungen mit besonderer gesetzlicher Zweckbestimmung oder ohne Bezug zur normalen Arbeitsleistung (BAG, st. Rspr.).
Die Gegenauffassung (Normalleistungstheorie) will nur Entgelt für die „Normalleistung“ anrechnen — vom BAG abgelehnt.
Praktisch:
- Eine allgemeine, für jede Stunde gezahlte Zulage rechnet an;
- der Nachtzuschlag dagegen ist gesetzlich zweckgebunden (§ 6 V ArbZG, Ausgleich der Nachtarbeitsbelastung) und nicht anrechenbar, sondern zusätzlich zu zahlen.
Falle
Jede Zulage einzeln auf ihre funktionale Äquivalenz prüfen — den Nachtzuschlag (§ 6 V ArbZG) niemals anrechnen.