Kosten (§ 12a ArbGG, § 92 ZPO)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Kostengrundentscheidung folgt über § 46 II ArbGG den §§ 91 ff. ZPO: Wer unterliegt, trägt die Kosten (§ 91 ZPO); bei Teilobsiegen wird quotiert (§ 92 ZPO).

Die Besonderheit erster Instanz aber ist § 12a I 1 ArbGG: Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs ist die Erstattung der Anwaltskosten (und der Entschädigung für Zeitversäumnis) ausgeschlossen — jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang.

Die Kostenquote nach § 92 ZPO wird gleichwohl tenoriert (sie betrifft die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten jenseits des § 12a ArbGG).

💡 Merke
§ 12a ArbGG ist ein Pflichtpunkt des Mandantenschreibens: „Auch wenn wir gewinnen, bekommen Sie die Anwaltskosten der ersten Instanz nicht vom Gegner erstattet.“

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