Die Kostengrundentscheidung folgt über § 46 II ArbGG den §§ 91 ff. ZPO: Wer unterliegt, trägt die Kosten (§ 91 ZPO); bei Teilobsiegen wird quotiert (§ 92 ZPO).
Die Besonderheit erster Instanz aber ist § 12a I 1 ArbGG: Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs ist die Erstattung der Anwaltskosten (und der Entschädigung für Zeitversäumnis) ausgeschlossen — jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang.
Die Kostenquote nach § 92 ZPO wird gleichwohl tenoriert (sie betrifft die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten jenseits des § 12a ArbGG).