Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht Widerrufsvorbehalt (§ 307 BGB, § 308 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Beide Vorbehalte wirken völlig verschieden.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert schon die Entstehung eines Anspruchs für die Zukunft — aber nur, wenn er transparent ist (§ 307 I 2 BGB); die in sich widersprüchliche Formel „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ ist unwirksam.

Der Widerrufsvorbehalt lässt den Anspruch entstehen, erlaubt aber die spätere Lösung (§ 308 Nr. 4 BGB):

  • Die Widerrufsgründe müssen im Vertrag angegeben und der Widerruf muss zumutbar sein;
  • als Grenze gilt, dass der widerrufliche Teil etwa 25 % des Gesamtverdienstes nicht übersteigt.

Hinzu tritt die Ausübungskontrolle (§ 315 BGB).

Beim laufenden Entgelt ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt von vornherein unzulässig.

Falle

Die beiden Vorbehalte nicht vermengen — unterschiedliche Wirkung (Entstehung gegen Widerruf) und unterschiedliche Grenzen.

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