Beide Vorbehalte wirken völlig verschieden.
Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert schon die Entstehung eines Anspruchs für die Zukunft — aber nur, wenn er transparent ist (§ 307 I 2 BGB); die in sich widersprüchliche Formel „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ ist unwirksam.
Der Widerrufsvorbehalt lässt den Anspruch entstehen, erlaubt aber die spätere Lösung (§ 308 Nr. 4 BGB):
- Die Widerrufsgründe müssen im Vertrag angegeben und der Widerruf muss zumutbar sein;
- als Grenze gilt, dass der widerrufliche Teil etwa 25 % des Gesamtverdienstes nicht übersteigt.
Hinzu tritt die Ausübungskontrolle (§ 315 BGB).
Beim laufenden Entgelt ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt von vornherein unzulässig.
Falle
Die beiden Vorbehalte nicht vermengen — unterschiedliche Wirkung (Entstehung gegen Widerruf) und unterschiedliche Grenzen.