Feststellungsinteresse: §§ 4/7 KSchG statt § 256 ZPO

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Kündigungsschutzklage ist eine besondere Feststellungsklage.

Deshalb prüfst du bei ihr das allgemeine Feststellungsinteresse des § 256 I ZPO nicht gesondert — die §§ 4, 7 KSchG regeln das Rechtsschutzbedürfnis abschließend (punktueller Streitgegenstand).

Anders die allgemeine Feststellungsklage (§ 256 I ZPO), etwa gegen eine Anfechtung oder als „Schleppnetzantrag“ neben dem § 4-Antrag: Dort brauchst du ein Feststellungsinteresse.

💡 Merke
§ 4 KSchG-Antrag → kein § 256 ZPO-Interesse prüfen; § 256 ZPO-Antrag → Interesse prüfen.

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