Die Kündigungsschutzklage ist eine besondere Feststellungsklage.
Deshalb prüfst du bei ihr das allgemeine Feststellungsinteresse des § 256 I ZPO nicht gesondert — die §§ 4, 7 KSchG regeln das Rechtsschutzbedürfnis abschließend (punktueller Streitgegenstand).
Anders die allgemeine Feststellungsklage (§ 256 I ZPO), etwa gegen eine Anfechtung oder als „Schleppnetzantrag“ neben dem § 4-Antrag: Dort brauchst du ein Feststellungsinteresse.