Verlangt die Belegschaft (oder ein Kunde) unter Androhung von Nachteilen die Entlassung eines AN, unterscheide:
- Unecht ist die Druckkündigung, wenn das Verlangen objektiv gerechtfertigt ist (durch Verhalten/Person des AN) — dann gelten die personen-/verhaltensbedingten Grundsätze, der Druck fließt nur in die Abwägung ein.
- Echt ist sie, wenn kein objektiver Grund gegen den AN vorliegt — dann kommt allenfalls ein betriebsbedingter Grund unter strengen Voraussetzungen in Betracht.
💡 Merke
Bei der echten Druckkündigung muss sich der AG zunächst schützend vor den AN stellen (Fürsorgepflicht, § 241 II BGB) und alle zumutbaren Mittel ausschöpfen; erst wenn das scheitert und sonst schwere wirtschaftliche Schäden drohen, ist die Kündigung ultima ratio.
Eine vorherige Anhörung des betroffenen AN ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (→ B5-T4).