Ein Assessor-Klassiker: Die Kündigungsschutzklage (allgemein die Bestandsschutzklage) macht die durch die Kündigung bedrohten Annahmeverzugsansprüche (§§ 611a II, 615 S. 1 BGB) im Sinne der Ausschlussfrist geltend — und zwar für die erste (außergerichtliche) und die zweite (gerichtliche) Stufe, einschließlich abhängiger Verzugszinsen.
Dasselbe leisten die Befristungskontrollklage (§ 17 TzBfG) und die Beschäftigungsklage.
Grenzen:
- Die Urlaubsabgeltung (§ 7 IV BUrlG) wird nicht gewahrt, weil sie die Beendigung voraussetzt — also das Gegenteil des Klageziels;
- dafür braucht es einen echten Hilfsantrag.
Und die Verjährung des Annahmeverzugslohns wird durch die Kündigungsschutzklage nicht gehemmt (§ 204 I Nr. 1 BGB greift insoweit nicht).