Drei Fristen musst du in fast jeder Bestandsschutzklausur im Griff haben.
- (1) 3-Wochen-Klagefrist (§§ 4 S. 1, 7 KSchG): ab Zugang der schriftlichen Kündigung; wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG, Präklusion).
- (2) 2-Wochen-Frist (§ 626 II BGB): Die außerordentliche Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgebenden Tatsachen erklärt werden (Ausschlussfrist).
- (3) Rückwirkung der Zustellung (§ 167 ZPO): Für die Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt — Verzögerungen aus der Sphäre des Gerichts schaden nicht.
💡 Merke
Hier nur die Uhren; die Substanz (punktueller Streitgegenstand, § 6 Schleppnetz, § 5 nachträgliche Zulassung, § 626 II BGB materiell) → Feld 4/5.