Anwaltsschriftsätze müssen elektronisch übermittelt werden — es besteht eine aktive Nutzungspflicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), § 46g ArbGG; die technischen Anforderungen an das elektronische Dokument regelt § 46c ArbGG.
Wirksam ist die Einreichung nur auf einem von zwei Wegen:
- entweder qualifiziert elektronisch signiert (qeS)
- oder vom verantwortenden Anwalt einfach signiert (maschinenschriftlicher Namenszug unter dem Schriftsatz) und über dessen eigenes beA versandt („sicherer Übermittlungsweg“).
Falle
Einfache Signatur plus Versand über das beA eines anderen Anwalts = formunwirksam.
Und: Ein per Fax oder einfacher E-Mail eingereichter Anwaltsschriftsatz wahrt die Form nicht.
(Die Schriftsatzkündigung nach § 46h ArbGG ist ein eigenes Thema.)