beA & elektronische Form (§ 46c, § 46g ArbGG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Anwaltsschriftsätze müssen elektronisch übermittelt werden — es besteht eine aktive Nutzungspflicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), § 46g ArbGG; die technischen Anforderungen an das elektronische Dokument regelt § 46c ArbGG.

Wirksam ist die Einreichung nur auf einem von zwei Wegen:

  • entweder qualifiziert elektronisch signiert (qeS)
  • oder vom verantwortenden Anwalt einfach signiert (maschinenschriftlicher Namenszug unter dem Schriftsatz) und über dessen eigenes beA versandt („sicherer Übermittlungsweg“).

Falle

Einfache Signatur plus Versand über das beA eines anderen Anwalts = formunwirksam.

Und: Ein per Fax oder einfacher E-Mail eingereichter Anwaltsschriftsatz wahrt die Form nicht.

(Die Schriftsatzkündigung nach § 46h ArbGG ist ein eigenes Thema.)

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

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