Klausurentscheidend ist bei der Verdachtskündigung die vierte Voraussetzung, die Aufklärungspflicht. In ihr steckt die Anhörung: Der AG muss den AN anhören — diese Anhörung ist eine formelle, grundsätzlich unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG 2.3.2017 – 2 AZR 698/15; BAG 25.10.2012 – 2 AZR 700/11).
Sie muss höchstpersönlich und zum konkretisierten Sachverhalt erfolgen; entbehrlich ist sie nur, wenn der AN von vornherein nicht mitwirkungsbereit ist.
Fehlt oder misslingt sie (etwa weil dem AN vermittelt wird, die Entscheidung stehe längst fest), ist die Kündigung unwirksam — selbst bei berechtigtem Verdacht.
💡 Merke
Nachschieben bei Zugang objektiv schon vorliegender, später bekannt gewordener Gründe ist möglich, weil die Kündigung als Gestaltungsrecht von vornherein auf keinen bestimmten Grund festgelegt ist: Sie hat keinen „Charakter“ als verhaltens- oder personenbedingte Kündigung, an den ein Nachschieben gebunden wäre (BAG 12.1.2021 – 2 AZN 724/20). § 626 II BGB steht dem nicht entgegen; der Betriebsrat ist vorher aber erneut anzuhören (§ 102 I BetrVG analog).