Solange der Kündigungsschutzprozess läuft, will der Arbeitnehmer oft tatsächlich beschäftigt werden.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus §§ 611a, 613 i.V.m. § 242 BGB, konkretisiert durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG) — grundlegend BAG GS 27.2.1985 – GS 1/84.
Die Abwägung:
- Vor einem erstinstanzlichen Urteil überwiegt in der Regel das Arbeitgeberinteresse (Ungewissheit über den Bestand) → grds. kein Anspruch (Ausnahme: offensichtlich unwirksame Kündigung).
- Nach erstinstanzlichem Obsiegen des Arbeitnehmers kehrt sich die Abwägung um → Anspruch, es sei denn, der Arbeitgeber trägt zusätzliche überwiegende Nichtbeschäftigungsinteressen vor.
💡 Merke
Bei Nichtbeschäftigung gibt es keinen Schadensersatz — die finanzielle Absicherung läuft über den Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB).