Der vorformulierte Arbeitsvertrag ist AGB und wird nach §§ 305 ff. BGB kontrolliert (§ 310 IV 2 BGB), allerdings „unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“ (§ 310 IV 2 Hs. 1 BGB).
Zwei Weichen erleichtern die Kontrolle enorm:
- Der Arbeitnehmer ist Verbraucher (§ 13 BGB, absoluter Verbraucherbegriff),
- also greift § 310 III BGB — das „Stellen“ wird fingiert (Nr. 1) und die Kontrolle gilt auch bei Einmalverwendung (Nr. 2), soweit der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte.
Ein Aushandeln (§ 305 I 3 BGB) verlangt weit mehr als bloßes Verhandeln — der Verwender muss die Klausel ernsthaft zur Disposition stellen; die Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.
§ 305 II, III BGB (Einbeziehung) gelten nicht; vorrangig ist § 2 NachwG (Vertiefung → Klausur K06).
💡 Merke
- deklaratorische Klauseln und
- die Leistungsbeschreibung (Hauptleistung/Entgelt, § 307 III 1 BGB); alles, was das Hauptleistungsversprechen einschränkt oder modifiziert, ist kontrollfähig.
- Anwendbarkeitder vorformulierte Arbeitsvertrag ist AGB und wird nach §§ 305 ff. BGB kontrolliert, § 310 IV 2 BGB, unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
- Der Arbeitnehmer ist Verbraucher§ 13 BGB, absoluter Verbraucherbegriff; damit greift § 310 III BGB: das Stellen wird fingiert (Nr. 1), die Kontrolle gilt auch bei Einmalverwendung (Nr. 2), soweit der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte
- Kein Aushandelnder Verwender muss die Klausel ernsthaft zur Disposition stellen, § 305 I 3 BGB; die Beweislast trägt der Arbeitgeber
- Einbeziehung§ 305 II, III BGB gilt nicht; vorrangig ist § 2 NachwG
- Kontrollfähigkeitkontrollfrei bleiben nur deklaratorische Klauseln und die Leistungsbeschreibung, § 307 III 1 BGB; alles, was das Hauptleistungsversprechen einschränkt oder verändert, ist kontrollfähig