Bei einer außerordentlichen Kündigung steht der Auflösungsantrag nach § 13 I 3 KSchG nur dem Arbeitnehmer zu — der Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung nicht in eine Abfindung „ummünzen“.
Hat der Arbeitgeber aber hilfsweise ordentlich gekündigt und ist diese (nur) sozialwidrig, ist insoweit § 9 I 2 KSchG eröffnet → sein Auflösungsantrag wird zulässig, bezogen auf die ordentliche Kündigung.