§ 13 I 3 KSchG — Auflösung bei außerordentlicher Kündigung

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bei einer außerordentlichen Kündigung steht der Auflösungsantrag nach § 13 I 3 KSchG nur dem Arbeitnehmer zu — der Arbeitgeber kann eine fristlose Kündigung nicht in eine Abfindung „ummünzen“.

Hat der Arbeitgeber aber hilfsweise ordentlich gekündigt und ist diese (nur) sozialwidrig, ist insoweit § 9 I 2 KSchG eröffnet → sein Auflösungsantrag wird zulässig, bezogen auf die ordentliche Kündigung.

💡 Merke
Bei tariflich Unkündbaren (ordentliche Kündigung ausgeschlossen) gibt es keinen Arbeitgeber-Auflösungsantrag.

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