Vollstreckungstitel

Zivilprozessrecht · Feld 10 · D-10.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind“ (§ 704 ZPO). Daneben tritt der Katalog der weiteren Vollstreckungstitel: „Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind …“ (§ 794 I Nr. 1 ZPO), ferner aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (Nr. 2), aus beschwerdefähigen Entscheidungen (Nr. 3), aus Vollstreckungsbescheiden (Nr. 4) und aus vollstreckbaren Urkunden, in denen sich der Schuldner „der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen“ hat (Nr. 5). Die Nummern 2a, 2b und 3a stehen als „(weggefallen)“.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Endurteilen
  • rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt
  • weiteren Vollstreckungstitel
  • ferner
  • Vergleichen
  • zur Beilegung des Rechtsstreits
  • vor einem deutschen Gericht
  • Vollstreckungsbescheiden
  • vollstreckbaren Urkunden
  • der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 704 ZPO · § 794 I Nr. 1 ZPO · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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