Der Wortlaut
„Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind“ (§ 704 ZPO). Daneben tritt der Katalog der weiteren Vollstreckungstitel: „Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind …“ (§ 794 I Nr. 1 ZPO), ferner aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (Nr. 2), aus beschwerdefähigen Entscheidungen (Nr. 3), aus Vollstreckungsbescheiden (Nr. 4) und aus vollstreckbaren Urkunden, in denen sich der Schuldner „der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen“ hat (Nr. 5). Die Nummern 2a, 2b und 3a stehen als „(weggefallen)“.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Endurteilen
- rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt
- weiteren Vollstreckungstitel
- ferner
- Vergleichen
- zur Beilegung des Rechtsstreits
- vor einem deutschen Gericht
- Vollstreckungsbescheiden
- vollstreckbaren Urkunden
- der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 704 ZPO · § 794 I Nr. 1 ZPO · Gesetzeswortlaut