Die Forderungspfändung: Pfändung, Überweisung, Verwertung

Zivilprozessrecht · Feld 10 · D-10.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgt durch das Vollstreckungsgericht (§ 828 I ZPO); das ist das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners (§ 828 II ZPO). Sie verläuft in drei Schritten. Pfändung: Das Gericht hat „dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen“ (Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO) und dem Schuldner zu gebieten, „sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten“ (Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO). „Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen“ (§ 829 III ZPO) – auf die Zustellung an den Schuldner kommt es dafür nicht an. Überweisung: „Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen“ (§ 835 I ZPO). Sie „ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners“, von denen die Einziehungsberechtigung abhängt (§ 836 I ZPO), und verpflichtet den Schuldner zur Auskunft und zur Herausgabe der Urkunden (§ 836 III 1 ZPO). Verwertung: Der Gläubiger zieht ein. Auf Verlangen hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zu zahlen bereit ist (§ 840 I Nr. 1 ZPO).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Forderungen und andere Vermögensrechte
  • Vollstreckungsgericht
  • allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners
  • Pfändung:
  • Drittschuldner
  • an den Schuldner zu zahlen
  • Arrestatorium
  • jeder Verfügung über die Forderung
  • zu enthalten
  • Inhibitorium
  • Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner
  • als bewirkt
  • Überweisung:
  • nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt
  • ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners
  • Auskunft und zur Herausgabe der Urkunden
  • Verwertung:
  • binnen zwei Wochen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 828 I, II ZPO · § 829 I 1, 2, III ZPO · § 835 I ZPO · § 836 I, III 1 ZPO · § 840 I ZPO · Gesetzeswortlaut · am Gesetz gebildet

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