Der Wortlaut
Die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgt durch das Vollstreckungsgericht (§ 828 I ZPO); das ist das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners (§ 828 II ZPO). Sie verläuft in drei Schritten. Pfändung: Das Gericht hat „dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen“ (Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO) und dem Schuldner zu gebieten, „sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten“ (Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO). „Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen“ (§ 829 III ZPO) – auf die Zustellung an den Schuldner kommt es dafür nicht an. Überweisung: „Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen“ (§ 835 I ZPO). Sie „ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners“, von denen die Einziehungsberechtigung abhängt (§ 836 I ZPO), und verpflichtet den Schuldner zur Auskunft und zur Herausgabe der Urkunden (§ 836 III 1 ZPO). Verwertung: Der Gläubiger zieht ein. Auf Verlangen hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zu zahlen bereit ist (§ 840 I Nr. 1 ZPO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Forderungen und andere Vermögensrechte
- Vollstreckungsgericht
- allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners
- Pfändung:
- Drittschuldner
- an den Schuldner zu zahlen
- Arrestatorium
- jeder Verfügung über die Forderung
- zu enthalten
- Inhibitorium
- Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner
- als bewirkt
- Überweisung:
- nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt
- ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners
- Auskunft und zur Herausgabe der Urkunden
- Verwertung:
- binnen zwei Wochen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 828 I, II ZPO · § 829 I 1, 2, III ZPO · § 835 I ZPO · § 836 I, III 1 ZPO · § 840 I ZPO · Gesetzeswortlaut · am Gesetz gebildet