Der Wortlaut
Das Gesetz unterscheidet nach dem Inhalt des titulierten Anspruchs. Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache: „Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben“ (§ 883 I ZPO). Dasselbe gilt für eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen (§ 884 ZPO). Ist die Sache im Gewahrsam eines Dritten, wird dem Gläubiger der Herausgabeanspruch des Schuldners überwiesen (§ 886 ZPO). Vertretbare Handlung – eine Handlung, „deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann“: Der Gläubiger wird auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges ermächtigt, „auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen“ (Ersatzvornahme, § 887 I ZPO). Unvertretbare Handlung – eine Handlung, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann und „ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt“: Der Schuldner wird durch Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft dazu angehalten (§ 888 I 1 ZPO). Abgabe einer Willenserklärung: „Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat“ (§ 894 S. 1 ZPO) – hier findet keine Vollstreckung statt, sondern eine Fiktion.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Inhalt des titulierten Anspruchs
- Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache:
- herauszugeben
- Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen
- zu übergeben
- vertretbarer Sachen
- Gewahrsam eines Dritten
- Herausgabeanspruch des Schuldners überwiesen
- Vertretbare Handlung
- Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann
- auf Kosten des Schuldners
- Ersatzvornahme
- Unvertretbare Handlung
- nicht durch einen Dritten
- ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt
- Zwangsgeld
- Zwangshaft
- Abgabe einer Willenserklärung:
- gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt
- keine Vollstreckung
- Fiktion
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 883 I ZPO · § 884 ZPO · § 886 ZPO · § 887 I ZPO · § 888 I 1 ZPO · § 894 S. 1 ZPO · Gesetzeswortlaut