Der Wortlaut
Der Prozessvergleich ist Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft zugleich – seine Doppelnatur; beide Voraussetzungsgruppen müssen kumulativ vorliegen. Materiell ist er ein Vergleich im Sinne des § 779 I BGB – ein Vertrag, „durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird“. Prozessual beendet er den Rechtsstreit und ist Vollstreckungstitel: Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt „aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind“ (§ 794 I Nr. 1 ZPO). Der Katalog des § 794 I ZPO hängt am Absatz; er führt 14 Nummern, deren höchste 9 heißt, weil die Nummern 2a., 2b. und 3a. leere Hülsen sind. Auf die Vollstreckung sind nach § 795 S. 1 ZPO die §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden. Greift eine Partei die Wirksamkeit an, wird der Vorprozess fortgesetzt (BGH, Urt. v. 21.11.2013 – VII ZR 48/12).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Prozessvergleich
- Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft zugleich
- Doppelnatur
- kumulativ
- Materiell
- Streit
- Ungewissheit
- gegenseitigen Nachgebens
- Prozessual
- aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits
- vor einem deutschen Gericht
- Gütestelle
- Absatz
- Vorprozess fortgesetzt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 794 I Nr. 1 ZPO · § 779 I BGB · Gesetzeswortlaut