Der Wortlaut
„Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern“ (§ 328 I BGB). „Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers“ (§ 331 I BGB). Das Recht entsteht in der Person des Dritten und fällt nie in den Nachlass. Ein Widerruf setzt den Vorbehalt des § 328 II BGB voraus und wirkt nur vor dem Tod; § 331 II BGB regelt allein den Sonderfall, dass der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten stirbt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Leistung an einen Dritten
- unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern
- nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird
- im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers
- in der Person des Dritten
- fällt nie in den Nachlass
- Vorbehalt des § 328 II BGB
- vor
- vor der Geburt des Dritten