Der Wortlaut
Verflechtung ist die rechtliche, wirtschaftliche oder personelle Verbundenheit des Maklers mit der Gegenpartei, die so eng ist, dass er nicht als unabhängiger Dritter tätig wird, sondern im Lager einer Partei steht. Dann fehlt es schon an einer fremden Gelegenheit, die er nachweisen oder vermitteln könnte; der Lohnanspruch entsteht nicht. Daneben steht die Verwirkung: Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist (§ 654 BGB). Offengelegt verliert die Verflechtung ihre Wirkung: Wer sie kennt und den Makler gleichwohl beauftragt, kann sich später nicht auf sie berufen (st. Rspr. des BGH).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- rechtliche, wirtschaftliche oder personelle Verbundenheit des Maklers mit der Gegenpartei
- nicht als unabhängiger Dritter
- im Lager einer Partei
- fremden Gelegenheit
- Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist
- Offengelegt