Der Wortlaut
Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht) (§ 1204 I BGB). Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden (§ 1204 II BGB). Es ist akzessorisch: Es geht mit der Forderung über (§ 1250 I 1 BGB) und erlischt mit ihr (§ 1252 BGB); es erlischt außerdem, wenn der Pfandgläubiger das Pfand zurückgibt (§ 1253 I 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht)
- Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden
- akzessorisch
- mit der Forderung über
- erlischt mit ihr
- das Pfand zurückgibt