Pfandrecht (§ 1204 BGB)

Sachenrecht · Feld 6 · D-6.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht) (§ 1204 I BGB). Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden (§ 1204 II BGB). Es ist akzessorisch: Es geht mit der Forderung über (§ 1250 I 1 BGB) und erlischt mit ihr (§ 1252 BGB); es erlischt außerdem, wenn der Pfandgläubiger das Pfand zurückgibt (§ 1253 I 1 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht)
  • Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden
  • akzessorisch
  • mit der Forderung über
  • erlischt mit ihr
  • das Pfand zurückgibt

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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