Der Wortlaut
Übereinstimmend erledigt ist der Rechtsstreit, wenn beide Parteien ihn „in der Hauptsache für erledigt erklärt“ haben; dann entscheidet das Gericht nur noch „über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss“ (§ 91a I 1 ZPO). Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht – aber nur, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 91a I 2 ZPO). Einseitig bleibt die Erklärung, wenn der Beklagte nicht mitzieht; sie ist dann eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung des Klageantrags, mit der an die Stelle des bisherigen Antrags der Antrag tritt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dieser Antrag ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und ein erledigendes Ereignis eingetreten ist; fehlt es daran, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Übereinstimmend
- in der Hauptsache für erledigt erklärt
- Kosten
- bisherigen Sach- und Streitstandes
- billigem Ermessen
- Beschluss
- innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen
- auf diese Folge hingewiesen
- Einseitig
- Beschränkung des Klageantrags
- festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist
- unbegründet
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 91a I 1, 2 ZPO · § 264 Nr. 2 ZPO · Gesetzeswortlaut