Der Wortlaut
Erledigend ist ein nach Rechtshängigkeit eingetretener Umstand, der die zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet macht. Die Klage muss also bis zum Eintritt des Ereignisses Erfolg gehabt haben und ihn durch das Ereignis verloren haben; fehlte es schon vorher an Zulässigkeit oder Begründetheit, tritt keine Erledigung ein. Ob der Kläger das Ereignis selbst veranlasst hat, ist unerheblich – maßgeblich ist der Eintritt der Wirkung im Prozess. Bei der Aufrechnung ist erledigendes Ereignis die Erklärung nach § 388 S. 1 BGB, nicht schon die Aufrechnungslage; die Erhebung der Verjährungseinrede ist auch dann ein erledigendes Ereignis, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten war (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – VIII ZR 58/09).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Erledigend
- nach Rechtshängigkeit eingetretener Umstand
- zulässige und begründete
- nachträglich unzulässig oder unbegründet
- bis zum Eintritt des Ereignisses
- Eintritt der Wirkung im Prozess
- Erklärung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 91a I 1 ZPO · am Gesetz gebildet