Der Wortlaut
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Nacherfüllung, wenn dem Käufer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann, etwa weil der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen und damit die Vertrauensgrundlage zerstört hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
- Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
- nicht mehr zugemutet
- arglistig verschwiegen
- Vertrauensgrundlage zerstört