Der Wortlaut
Zurückbezahlt ist die Einlage, soweit dem Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen ein Wert zufließt, dem kein vollwertiger Gegenwert gegenübersteht, so dass die Einlage wirtschaftlich zurückgeführt wird; auf die Bezeichnung des Vorgangs kommt es nicht an. „Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet“ (§ 172 IV 1 HGB). Dasselbe gilt, „soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird“ (§ 172 IV 2 HGB). Beträge im Sinne der §§ 253 VI 2 und 268 VIII HGB bleiben bei der Berechnung des Kapitalanteils außer Betracht (§ 172 IV 3 HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- aus dem Gesellschaftsvermögen
- kein vollwertiger Gegenwert
- wirtschaftlich zurückgeführt
- Bezeichnung
- zurückbezahlt
- den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet
- Gewinnanteile entnimmt
- Kapitalanteil
- unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert
- durch die Entnahme
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 172 IV HGB · am Gesetz gebildet