Der Wortlaut
Beantragt der Kläger gegen den säumigen Beklagten das Versäumnisurteil, „so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen“ (§ 331 I 1 ZPO). Die Fiktion erfasst nur Tatsachen, nicht die Rechtsfolge, und sie gilt nicht „für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38 sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ (§ 331 I 2 ZPO) – der Zusatz zur Gerichtssprache gilt seit dem 1. April 2025. Daran schließt die Schlüssigkeitsprüfung an: „Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen“ (§ 331 II ZPO). Schlüssig ist die Klage, wenn der vorgetragene Sachverhalt, als wahr unterstellt, den Antrag trägt. Die Abweisung nach § 331 II Hs. 2 ZPO ist ein unechtes Versäumnisurteil und ergeht als streitiges Urteil.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden
- Fiktion erfasst nur Tatsachen
- nicht
- Zuständigkeit
- Sprache des Gerichts
- Schlüssigkeitsprüfung
- Soweit es den Klageantrag rechtfertigt
- nicht der Fall
- Klage abzuweisen
- Schlüssig
- als wahr unterstellt
- unechtes Versäumnisurteil
Fundstellen
§ 331 ZPO · § 29 ZPO · § 38 ZPO · § 184a GVG
Woher der Wortlaut stammt
§ 331 I 1, I 2, II ZPO · Gesetzeswortlaut