Der Wortlaut
Das Mahnverfahren führt ohne Schlüssigkeitsprüfung zum Titel. „Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen“ (§ 688 I ZPO); er enthält nach § 692 I Nr. 2 ZPO den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht, und nach Nr. 3 die Aufforderung, binnen zwei Wochen zu zahlen oder zu widersprechen. Der Widerspruch ist möglich, „solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist“ (§ 694 I ZPO); ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 II 1 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid ergeht auf Antrag, „wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat“ (§ 699 I 1 ZPO), und „steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich“ (§ 700 I ZPO). Nach Eintritt der Rechtskraft sind Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur zulässig, „als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können“ (§ 796 II ZPO). Der Nummernkatalog des § 691 I ZPO hängt an Satz 1, der des § 692 I ZPO am Absatz, und § 690 III ZPO steht als „(weggefallen)“.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Mahnverfahren
- Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat
- Mahnbescheid
- Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht
- zwei Wochen
- Widerspruch
- nicht verfügt
- Einspruch
- Vollstreckungsbescheid
- nicht rechtzeitig Widerspruch
- steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich
- nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden
- durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht
- Nummernkatalog des § 691 I ZPO hängt an Satz 1
- § 690 III ZPO steht als „(weggefallen)“
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 688 I ZPO · § 692 I ZPO · § 699 I 1 ZPO · § 700 I ZPO · § 796 II ZPO · Gesetzeswortlaut