Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Zivilprozessrecht · Feld 1 · D-1.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist“ (§ 29 I ZPO). Maßgeblich ist der Erfüllungsort der einzelnen streitigen Verpflichtung, nicht ein einheitlicher Ort für den ganzen Vertrag; er bestimmt sich nach materiellem Recht (§ 269 I BGB, für die Geldschuld § 270 IV BGB). „Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind“ (§ 29 II ZPO).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen
  • streitige Verpflichtung zu erfüllen
  • der einzelnen streitigen Verpflichtung
  • Vereinbarung über den Erfüllungsort
  • nur
  • Kaufleute

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 29 I ZPO · Gesetzeswortlaut

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