Der Wortlaut
„Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist“ (§ 29 I ZPO). Maßgeblich ist der Erfüllungsort der einzelnen streitigen Verpflichtung, nicht ein einheitlicher Ort für den ganzen Vertrag; er bestimmt sich nach materiellem Recht (§ 269 I BGB, für die Geldschuld § 270 IV BGB). „Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind“ (§ 29 II ZPO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen
- streitige Verpflichtung zu erfüllen
- der einzelnen streitigen Verpflichtung
- Vereinbarung über den Erfüllungsort
- nur
- Kaufleute
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 29 I ZPO · Gesetzeswortlaut