Der Wortlaut
Säumig ist, wer im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder erscheint und nicht verhandelt: „Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt“ (§ 333 ZPO). Säumnis ist damit kein Fernbleiben, sondern ein Nichtverhandeln zur Hauptsache. Erscheint der Kläger nicht, „so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei“ (§ 330 ZPO). Der Antrag ist zurückzuweisen in den fünf Fällen des § 335 I ZPO: fehlende Nachweisung eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes (Nr. 1), nicht ordnungsmäßige, insbesondere nicht rechtzeitige Ladung (Nr. 2), nicht rechtzeitige Mitteilung eines Vorbringens oder Antrags mittels Schriftsatzes (Nr. 3), fehlende Mitteilung oder Belehrung nach § 276 I 1, II ZPO im Fall des § 331 III ZPO (Nr. 4) und die verspätete Zurückweisung des Bevollmächtigten nach § 79 III ZPO (Nr. 5). Ohne Verschulden am Erscheinen verhindert, wird nach § 337 S. 1 ZPO vertagt. § 330 und § 338 ZPO sind absatzlos und einsätzig; § 335 I ZPO trägt seinen Katalog am Absatz.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Säumig
- nicht erscheint
- nicht verhandelt
- nicht erschienen
- Nichtverhandeln zur Hauptsache
- auf Antrag
- dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei
- zurückzuweisen
- fünf
- nicht ordnungsmäßige, insbesondere nicht rechtzeitige Ladung
- nicht rechtzeitige Mitteilung
- vertagt
- § 330 und § 338 ZPO sind absatzlos und einsätzig; § 335 I ZPO trägt seinen Katalog am Absatz.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 333 ZPO · § 330 ZPO · § 335 I ZPO · Gesetzeswortlaut