Der Wortlaut
Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit geändert wird – also wenn der Klageantrag oder der Lebenssachverhalt oder beide ausgewechselt werden. Nicht als Klageänderung gilt, was § 264 ZPO privilegiert.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Klageänderung
- Streitgegenstand
- Rechtshängigkeit
- Klageantrag
- Lebenssachverhalt
- beide