Der Wortlaut
Holschuld — Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner, der Gläubiger holt ab. Schickschuld — Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger, der Schuldner versendet. Bringschuld — beide Orte beim Gläubiger. Fehlt eine Bestimmung, gilt nach § 269 I BGB der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, bei einer im Gewerbebetrieb entstandenen Verbindlichkeit der Ort der Niederlassung (§ 269 II BGB); aus der Übernahme der Versendungskosten allein folgt kein anderer Leistungsort (§ 269 III BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Holschuld
- Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner
- Schickschuld
- Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
- Bringschuld
- beide Orte beim Gläubiger
- Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
- der Ort der Niederlassung
- aus der Übernahme der Versendungskosten allein