Hol-, Bring- und Schickschuld (§ 269 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 2 · D-2.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Holschuld — Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner, der Gläubiger holt ab. Schickschuld — Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger, der Schuldner versendet. Bringschuld — beide Orte beim Gläubiger. Fehlt eine Bestimmung, gilt nach § 269 I BGB der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, bei einer im Gewerbebetrieb entstandenen Verbindlichkeit der Ort der Niederlassung (§ 269 II BGB); aus der Übernahme der Versendungskosten allein folgt kein anderer Leistungsort (§ 269 III BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Holschuld
  • Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner
  • Schickschuld
  • Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
  • Bringschuld
  • beide Orte beim Gläubiger
  • Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
  • der Ort der Niederlassung
  • aus der Übernahme der Versendungskosten allein

Fundstellen

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