Der Wortlaut
„Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: … 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt“ (§ 261 III Nr. 2 ZPO). Erfasst sind tatsächliche Veränderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit – Wohnsitz- oder Sitzwechsel, Veränderung des Werts –, nicht eine Änderung des Gesetzes; für diese gilt das jeweilige Übergangsrecht. Für die Zuständigkeitsreform zum 1. Januar 2026 ordnet § 44 S. 1 EGGVG an, dass § 23 Nr. 1 GVG „auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden“ ist. Für den Rechtsweg trifft § 17 I 1 GVG dieselbe Anordnung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Zuständigkeit des Prozessgerichts
- Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt
- tatsächliche
- nicht
- Rechtsweg
Fundstellen
§ 261 ZPO · § 44 EGGVG · § 23 GVG · § 17 GVG
Woher der Wortlaut stammt
§ 261 III Nr. 2 ZPO · Gesetzeswortlaut