Perpetuatio fori

Zivilprozessrecht · Feld 1 · D-1.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: … 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt“ (§ 261 III Nr. 2 ZPO). Erfasst sind tatsächliche Veränderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit – Wohnsitz- oder Sitzwechsel, Veränderung des Werts –, nicht eine Änderung des Gesetzes; für diese gilt das jeweilige Übergangsrecht. Für die Zuständigkeitsreform zum 1. Januar 2026 ordnet § 44 S. 1 EGGVG an, dass § 23 Nr. 1 GVG „auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden“ ist. Für den Rechtsweg trifft § 17 I 1 GVG dieselbe Anordnung.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Zuständigkeit des Prozessgerichts
  • Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt
  • tatsächliche
  • nicht
  • Rechtsweg

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 261 III Nr. 2 ZPO · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften