Der Wortlaut
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 I 1 BGB). Sie „liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“ (§ 305 I 3 BGB); ausgehandelt ist nur, was ernsthaft zur Disposition stand. Für den Arbeitsvertrag gilt die Maßgabe des § 310 IV 2 BGB: „Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden“ – die Einbeziehungskontrolle entfällt damit.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vielzahl von Verträgen vorformulierten
- Verwender
- stellt
- nicht
- im Einzelnen ausgehandelt
- ernsthaft zur Disposition
- im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen
- Einbeziehungskontrolle entfällt
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 305 I 1, 3 BGB iVm § 310 IV 2 BGB · Gesetzeswortlaut