Allgemeine Geschäftsbedingung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 I 1 BGB). Sie „liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“ (§ 305 I 3 BGB); ausgehandelt ist nur, was ernsthaft zur Disposition stand. Für den Arbeitsvertrag gilt die Maßgabe des § 310 IV 2 BGB: „Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden“ – die Einbeziehungskontrolle entfällt damit.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Vielzahl von Verträgen vorformulierten
  • Verwender
  • stellt
  • nicht
  • im Einzelnen ausgehandelt
  • ernsthaft zur Disposition
  • im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen
  • Einbeziehungskontrolle entfällt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 305 I 1, 3 BGB iVm § 310 IV 2 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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