Der Wortlaut
Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen setzt voraus, dass ein Teil zurechenbar das Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrags geweckt und die Verhandlungen sodann ohne triftigen Grund abgebrochen hat; bei einem formbedürftigen Vertrag haftet nur, wer vorsätzlich pflichtwidrig handelt (BGH, Urteil vom 29. März 1996 – V ZR 332/94).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- zurechenbar das Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrags geweckt
- ohne triftigen Grund abgebrochen
- formbedürftigen
- vorsätzlich