Leitsatz
§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.
Worum es geht
Die Entscheidung verknüpft zwei Vorschriften, die in der Klausur oft nacheinander geprüft werden und hier ineinandergreifen: das Weisungsrecht aus § 106 GewO und den Betriebsübergang aus § 613a BGB.
Wer vor einem Betriebsteilübergang versetzt wird, geht mit über — und genau darin liegt die Gefahr einer Umgehung. Das BAG sagt: Ein generelles Verbot solcher Versetzungen gibt es nicht. Die Grenze liegt weiter bei der Ausübung billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO; sie ist im Einzelfall zu prüfen, nicht durch eine Regel zu ersetzen.
Ein Hinweis zum Gewicht: Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügte. Der Satz oben steht trotzdem als amtlicher Leitsatz da — er ist die Antwort des Senats auf die aufgeworfene Rechtsfrage, aber er trägt keine entschiedene Revision.
Warum das examensrelevant ist
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB gehört zum Kernbestand des Arbeitsrechts, und die Frage „wer geht mit über“ entscheidet über den ganzen Fall. Die Entscheidung betrifft genau den Zuschnitt der übergehenden Einheit — also den Punkt, an dem eine Klausur die Weichen stellt.
Wo man es abprüfen kann
Erstes Examen: Arbeitsrecht — der Betriebsübergang nach § 613a BGB und das Weisungsrecht aus § 106 GewO. Zweites Examen: arbeitsgerichtliche Klausur über den Übergang des Arbeitsverhältnisses.
Stelle im Aufbau: Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, bei der Zuordnung zur übergehenden wirtschaftlichen Einheit. Vorgelagert ist die Wirksamkeit der Versetzung: billiges Ermessen nach § 106 Satz 1 GewO, dazu die Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 99 BetrVG).
Auslöser im Sachverhalt: kurz vor dem Betriebsteilübergang wird versetzt — und der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Zuordnung, sei es, weil er mitübergehen soll, sei es, weil er zurückbleiben soll.
Fehlerquelle: ein generelles Verbot vorgelagerter Versetzungen annehmen und den Fall damit abschließen. Die Grenze liegt beim billigen Ermessen und ist am Einzelfall zu prüfen. Umgekehrt genauso falsch: die Zuordnung bestimmen, ohne die Versetzung vorher zu prüfen.