Kernaussage der Entscheidung (kein amtlicher Leitsatz)
Kündigung - Einladung zum bEM - Anscheinsbeweis für den Zugang - Scan-Verfahren bei Einwurf-Einschreiben
Primärquelle: BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 · Titelzeile der amtlichen Veröffentlichung (kein Leitsatz) · Abgerufen am 2026-11-07
Worum es geht
Der Fall betrifft eine Frage des Allgemeinen Teils mitten im Kündigungsschutzprozess: Wann ist eine verkörperte Erklärung unter Abwesenden zugegangen, und wer trägt dafür die Beweislast? Die Einladung zum bEM ist keine Willenserklärung; das BAG wendet § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie entsprechend an.
Der Arbeitgeber hatte die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement per Einwurf-Einschreiben geschickt und sich auf den Auslieferungsbeleg des Zustelldienstes berufen. Das BAG lässt den Einlieferungsbeleg samt Sendungsstatus für einen Anscheinsbeweis nicht genügen.
Der Leitsatz ist in der amtlichen Quelle nicht veröffentlicht; die Angaben stammen aus Titelzeile und Tenor. Wer die Begründung braucht, liest die Entscheidung im Volltext — hier steht nur, worum es ging.
Warum das examensrelevant ist
Der Zugang nach § 130 BGB ist Erstexamensstoff und entscheidet im Arbeitsrecht über Fristen: Kündigungsfrist, Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG, Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Beweislast dafür liegt beim Erklärenden, und die Entscheidung zeigt, dass ein Sendungsstatus sie nicht abnimmt.
Wo man es abprüfen kann
Erstes Examen: BGB AT — Zugang unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) samt Beweislast; im Arbeitsrecht die krankheitsbedingte Kündigung. Zweites Examen: Kündigungsschutzklage als Urteil oder Anwaltsklausur, mit dem Beweisproblem schon im Tatbestand.
Stelle im Aufbau: personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, dritte Stufe — Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung. Dort steht das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX): Hat der Arbeitgeber es ordnungsgemäß angeboten? Daran hängt, wie weit er darlegen muss, dass kein milderes Mittel bestand. Die Einladung ist keine Willenserklärung; § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für sie entsprechend.
Auslöser im Sachverhalt: ein Einwurf-Einschreiben, ein Auslieferungsbeleg oder ein Sendungsstatus aus dem Scan-Verfahren des Zustelldienstes — und ein Arbeitnehmer, der den Zugang bestreitet.
Fehlerquelle: aus Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus einen Anscheinsbeweis machen. Zweite Falle: das bEM als eigene Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung prüfen. Das ist es nicht — es wirkt über die Darlegungslast innerhalb der Verhältnismäßigkeit.