Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Am 2. August 2026 gegen 3 Uhr legt A Feuer in der seit einem Jahr leerstehenden, ausgeräumten Gaststätte im Erdgeschoss eines Hauses des V. Die Gaststätte hat einen eigenen Eingang und ist durch eine Betondecke vom Obergeschoss getrennt, in dem zwei Mietparteien wohnen. Sie brennt aus; die Wohnungen sind wegen des Rauchs vier Wochen unbewohnbar. Die Mieterin Y erleidet eine Rauchvergiftung.
§ 306 I Nr. 1 StGB ist erfüllt, und zwar über die zweite Tathandlung, nicht über die erste.
Für § 306a I Nr. 1 StGB kommt es nicht darauf an, dass A das Feuer in der leeren Gaststätte gelegt hat, sondern darauf, was im Obergeschoss geschehen ist.
Hätte A vorher alle Wohnungen abgeschritten und niemanden angetroffen, entfiele § 306a I Nr. 1 StGB nach der teleologischen Reduktion.
Neben Absatz 1 ist Absatz 2 des § 306a StGB gesondert zu prüfen — und er trägt hier ebenfalls, obwohl er ganz anders gebaut ist.
§ 306b II Nr. 2 StGB verlangt nur, dass der Täter in Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht handelt; an welche Brandstiftung er anknüpft, sagt die Vorschrift nicht.
§ 306b I StGB trägt hier nicht, und die beiden Merkmale scheitern aus verschiedenen Gründen.
§ 306e StGB ist von vornherein unanwendbar, weil A den Brand nicht selbst gelöscht hat; erörtert werden muss die Vorschrift deshalb nicht.
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